AbR 2012/13 Nr. 24 Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Entschädigung für die Verteidigungskosten bei einem Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten (E. 2). Keine Verweigerung der Entsch
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AbR 2012/13 Nr. 24 Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Entschädigung für die Verteidigungskosten bei einem Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten (E. 2). Keine Verweigerung der Entschädigung infolge Geringfügigkeit, wenn sich der Beschuldigte zur Einvernahme durch seinen Verteidiger begleiten liess (E. 3). Bemessung der Entschädigung (E. 4). Entscheid des Obergerichts vom 7. März 2012 Aus den Erwägungen: 2./2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329; Wehrenberg/ Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 12 zu Art. 429). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entsprechenden früheren kantonalen Bestimmungen ist der Ersatz der Anwaltskosten dann zuzusprechen, wenn der Angeschuldigte nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 110 Ia 156, E. 1b). Liegt jedoch ein Bagatellfall vor, der von den polizeilichen Behörden ohne Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur untersucht und in der Folge eingestellt werden kann, gebieten Verfassung und EMRK nicht, dass die Öffentlichkeit die Kosten der anwaltlichen Bemühungen trägt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ergibt sich aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in Bagatellstrafsachen kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. Damit ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat besteht, muss vielmehr die Einschaltung eines Anwaltes sachlich geboten gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27. Juli 2004, E. 3.3, m.w.H.). An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der StPO festzuhalten (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329; Ivana Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 zu Art. 429; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Der Staat hat somit die Anwaltskosten nur zu übernehmen, wenn der Beizug eines Rechtsbeistandes angesichts der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329). Nach heutigem Verständnis wird man jeder beschuldigten Person zubilligen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizuziehen (Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 429; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O. N. 14 zu Art. 429). Diese Grundsätze sollten auch für Übertretungen gelten (jedenfalls wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt), wobei die Frage der Angemessenheit nach der Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen ist (Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 429). Da es immer schwieriger und gleichzeitig immer wichtiger wird, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung dazu zu kennen und dies in der Regel einem Laien nicht zugemutet werden kann, kann von diesem nicht verlangt werden, sich selbst zu verteidigen. Ausserdem kann zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob Komplikationen entstehen werden. Für eine wirksame Verteidigung ist zudem in der Regel wesentlich, möglichst früh im Verfahren damit beginnen zu können (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O. N. 14 zu Art. 429). 2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl wegen ungenügenden Rechtsfahrens mit dem Motorrad in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 150.00 bestraft. Durch die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache erwuchs der Strafbefehl nicht in Rechtskraft und der Verfahrensausgang stand wieder offen. Aufgrund der Verhältnisse am Unfallort und den schweren Verletzungen der Unfallbeteiligten konnte der Beschwerdeführer nicht sogleich erkennen, ob ihm ein leichtes Verschulden zur Last gelegt würde. Denn beide Unfallbeteiligten wurden im Polizeirapport als schwer verletzt bezeichnet und mussten ins Kantonsspital Luzern gebracht werden, der eine sogar mit der Rega. Eine nähere Untersuchung hinsichtlich einer allfälligen schweren fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB konnte nicht von Beginn weg ausgeschlossen werden. Die Bejahung einer fahrlässigen Körperverletzung würde Art. 90 SVG konsumieren (BGE 91 IV 211), sodass sich der Tatvorwurf nicht mehr auf eine Übertretung, sondern auf ein Vergehen, beziehen würde. Der Beschwerdeführer hatte nach Erhebung seiner Einsprache mit möglichen weiteren Untersuchungshandlungen zur Abklärung eines allfälligen Vorwurfs wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung zu rechnen. Für die Beurteilung, ob ein Rechtsbeistand sachlich geboten ist, ist nicht massgebend, wie sich die Aktenlage aufgrund der Akten nach Abschluss des Verfahrens darstellt (vgl. BGE 110 Ia 156, E. 1b). Entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens angesichts der Umstände ein Rechtsbeistand zuzubilligen ist. In diesem Sinne hielt auch das Bundesgericht fest, dass schon allein der Umstand, dass eine Kollision zwei Schwerverletzte forderte, für einen durchschnittlich gebildeten, über keine besonderen Rechtskenntnisse verfügenden, gewissenhaften Automobilisten Grund genug darstellt, einen Anwalt beizuziehen, und zwar nicht nur wegen einer allfälligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung, sondern auch wegen des als unvermeidlich erscheinenden Strafverfahrens mit der entsprechenden psychischen Belastung (BGE 110 1a 156, E. 1b; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 14 zu Art. 429). Dies und die Tatsache, dass das Strafverfahren nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, lassen eine Verteidigung rückblickend als sachlich geboten erscheinen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Pflicht unterlassen habe, die Entschädigungsforderung von Amtes wegen abzuklären. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es lag demzufolge im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote auffordern wollte. Ist es aufgrund der Aktenlage möglich, die Aufwendungen zu bestimmen, kann auf die Anforderung einer Kostennote verzichtet werden.
3. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde eine Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Somit sind nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten. Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1330). Dass keine Entschädigung bei einer bzw. zwei Einvernahmen geschuldet ist, entspricht auch der in den meisten Kantonen geltenden Praxis. Doch gilt dies in Bezug auf Einvernahmen, zu denen die beschuldigte Person allein erschien. Liess sie sich durch einen Rechtsbeistand begleiten, und war die Begleitung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO notwendig, kann nicht mehr von geringfügigen Kosten gesprochen werden (Griesser, a.a.O., N. 14 zu Art. 430). Der Beschwerdeführer wurde von seinem Verteidiger zur zweiten Einvernahme begleitet. Wie oben aufgeführt, war diese Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sachlich geboten (vgl. E. 2.2). Demzufolge waren die Aufwendungen nicht geringfügig, weshalb sich eine Verweigerung der Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat folglich begründeten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seines Rechtsbeistandes. 4./4.1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich werden diese Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizuges abgestellt werden muss (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O. N. 15 zu Art. 429). 4.2 Die Aufwendungen von Rechtsanwalt M. lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen: Instruktionsbesprechungen mit dem Beschwerdeführer, vorerst unbegründete, danach begründete Einsprache gegen den Strafbefehl, Aktenstudium, E-Mail und Schreiben an die Beschwerdegegnerin sowie Teilnahme an der zweiten Einvernahme inklusive An- und Rückfahrt. Der von Rechtsanwalt M. in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 5.39 Stunden ist somit ausgewiesen und nachvollziehbar. Hingegen ist der Aufwand des Praktikanten von 6.00 Stunden weder dokumentiert noch nachvollziehbar. Insbesondere hat der Praktikant weder eine Eingabe zuhanden der Beschwerdegegnerin verfasst, noch hat er an der Einvernahme teilgenommen. Demzufolge ist nur der Zeitaufwand von Rechtsanwalt M. im Umfang von 5.39 Stunden gutzuheissen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 230.00 entspricht dem kantonalen Anwaltstarif, weshalb eine Aufwandentschädigung von Fr. 1‘239.70 als angemessen anzusehen ist. Zuzüglich der Spesen von Fr. 133.25 und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 1‘482.80, die dem Beschwerdeführer zuzusprechen ist.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer obsiegt in der Sache als solcher, jedoch kann ihm die geltend gemachte Parteientschädigung nicht in dem von ihm geforderten Umfang zugesprochen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/5 dem Beschwerdeführer zu überbinden. Die übrigen 4/5 der Kosten gehen zulasten des Staates. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens findet eine Kürzung der Parteientschädigung um 1/5 statt. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer beschuldigter verfahren person verteidigung angemessenheit geringfügigkeit beginn rechtsanwalt parteientschädigung bundesgericht einsprache fahrlässige körperverletzung strafbefehl staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.125 StPO: Art.429 Art.430 SVG: Art.34 Art.90 Weitere Urteile BGer 1P.341/2004 Leitentscheide BGE 110-IA-156 91-IV-211 AbR 2012/13 Nr. 24